NEU: Einreisebestimmungen für Hund und Katze jetzt auch um Web und als App bei www.petsontour.de
Keine Tollwutantikörpertiterbestimmungen mehr zur Einreise nach UK, Schweden, Malta, Irland und Norwegen erforderlich Seit 01.01.2012 sind die Einreisebestimmungen für das Vereinigte Königreich, Malta, Irland und Schweden mit der EU-Verordnung 998/2003 harmonisiert worden. Durch diese wichtige Änderung muss keine Tollwut-Antikörpertiterbestimmung mehr für Hunde, Katzen und Frettchen zur Einreise in diese Länder aus Deutschland durchgeführt werden. Die Echinococcus multilocularis Behandlung mit Praziquantel ist für das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta und Irland 24 bis 120 Stunden vor Einreise vorgeschrieben. Das Drittland Norwegen verzichtet künftig auf das Tollwutantikörpertiterbestimmungen und die Zeckenbehandlung, die Bandwurmbehandlung ist jedoch weiterhin erforderlich. Die aktuellen Einreisebestimmungen 2012 finden Sie als Nobivac-Service unter www.med-tiergesundheit.de
Informationen & Tipps rund um Ihre Tiere
Da die Tiere nicht unsere Sprache sprechen, ist es ratsam sie genau zu beobachten und bereits im Vorfeld einige Schutzmaßnahmen zum Wohle der Tiere zu treffen. Zu Ihrer Information habe ich hier einige Dinge zusammengefasst. Falls Sie weitere Informationen wünschen - oder denken, genau diese Information interessiert bestimmt jeden Hundebesitzer und sollten hier ebenfalls stehen, nehmen Sie doch bitte Kontakt mit mir auf. Dem Tier geht es nicht gut Woran Sie erkennen, dass es Ihrem Tier nicht gut geht!! Am Schönsten ist es natürlich, wenn die Tiere gesund sind. Doch manche Menschen sind sich manchmal nicht ganz sicher, ob ihr Tier behandelt werden muss oder nicht. Hier sind einige Tipps, woran Sie erkennen, dass es Ihrem nicht Tier gut geht: - Appetitlosigkeit - Gewichtsverlust - Erbrechen - Durchfall - Verstopfung - sich absondern - stumpfes Fell
Impfung
Auch Tiere brauchen wie wir Menschen pro Jahr einen Gesundheits-Check. Das hilft, frühzeitig Krankheiten zu entdecken und ihnen vorzubeugen. Mit dieser jährlichen Untersuchung sollte die Impfung verbunden werden. Ich empfehle, Hunde gegen folgende Krankheiten impfen zu lassen: - Staupe, - Hepatitis, - Leptospirose, - Zwingerhusten, - Tollwut, - Parvovirose, - evtl. Borreliose Katzen sollten gegen folgende Krankheiten geimpft werden: - Katzenseuche, - Katzenschnupfen, - Tollwut, - Leukose, - evtl. Infektiöse Bauchfellentzündung
Floh- und Zeckenprophylaxe
Für Hunde und Katzen ist einmal im Monat eine Floh-und Zeckenprophylaxe erforderlich. Das kann durch eine Tablette, eine Spritze oder ein Spot-On Präparat geschehen. Eine regelmäßige Floh- und Zeckenprophylaxe ist unkompliziert und erspart dem Tierhalter viel Ärger. Empfehlenswert ist eine Flohspritze, die zur Prävention der Flohvermehrung bei Katzen dient und 6 Monate wirkt."
Wurmkur
Eine Wurmkur wird 4mal im Jahr empfohlen, in manchen Fällen auch öfter, bei allen Tieren auch bei z.B. Stubentigern. Das kann durch eine Paste, Tablette, Spot-On Präparat oder eine Spritze erfolgen.
Kastration
Empfehlenswert ist die Kastration der Katzen (sowohl männlich als auch weiblich) vor der Geschlechtsreife ab dem 6. Lebensmonat. Es handelt sich um einen routinemäßigen Eingriff unter Vollnarkose. Die Vorteile einer Kastration sind, dass man keinen ungewollten Nachwuchs bekommt. Das Halten von kastrierten Katern wird erleichtert, da sie in der Regel keine Duftmarken in der Wohnung hinterlassen.
Einreisebstimmungen vieler Länder auf einen Blick finden Sie hier!
EU-Länder- Bestimmungen
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Die Verordnung 998 / 2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind. Die Verordnung besagt,
dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785).
Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder
FDX- Übertragung) ausgestattet werden. Für alle Heimtiere, die bereits vor dem 4.7.2011 mit einer Tätowierung versehen wurden, besteht
keine Pflicht zur Nachkennzeichnung mit einem o.g. Microchip, sofern die Tätowierung zweifelsfrei lesbar ist.
Bei Reisen muss der Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im
Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gegebenenfalls eine
gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche
Tollwut-Verordnung wurde am 20.12.2005 dem EU Entscheid 2005 / 91 / EG angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung
mindestens 3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung
muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar
gültig. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für
dieses Tier ein EU-Ausweis mitgeführt wird, es gechippt/tätowiert ist und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an
dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein
könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen). Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet,
von der es noch abhängig ist. In diesem Fall muss die Mutter die Einreisebedingungen erfüllen. Seit dem 1.1.2012 wurden die
Länder Schweden, Irland, Malta und Großbritannien/Nordirland ebenfalls mit der Verordnung 998/2003 harmonisiert. Einige Länder
haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.
EU-Einzelländer
Belgien
EU-Bestimmungen
Es besteht allgemeine Leinenpflicht. Die ärtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen.
Bulgarien
EU-Bestimmungen
Dänemark
EU-Bestimmungen
Seit 1. Juli 2010 ist die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem
17. März 2010 angeschafft wurden: Pitbull-Terrier, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Amerikanische Bulldogge, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Ovtcharka, Kaukasischer Ovtcharka, Südrussischer Ovtcharka, Tornjak,
Sarplaninac. Hintergrund des Verbots ist, dass die genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden. Das Verbot gilt auch
für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es obliegt dem Halter des Hundes, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso
den Zeitpunkt der Anschaffung. Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März
2010 angeschafft haben: Die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen
und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen.
Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull-Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln verboten waren. Alle anderen Hunde sind in Dänemark erlaubt, wenn die allgemeinen EU-Bedingungen erfolgt sind.
Leinenpflicht
Für alle Hunde gelten in Dänemark folgende Bestimmungen:
- An den Stränden besteht vom 1. April bis 30. September die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.
- In Wäldern besteht ganzjährig die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen. Regelungen für Grönland und die Faräer Inseln
unter: http://www.ambberlin.um.dk/de
Verbringung aus einem EU-Land nach Deutschland:
EU-Bestimmungen
Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.4.2001 dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten. Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.Estland
Nur EU-Bestimmungen
Finnland
EU-Bestimmungen
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, müssen gegen Fuchsbandürmer (Echinococcus) mit Praziquantel oder Epsiprantel,
längstens 30 Tage vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung
(oral oder parenteral) im Heimtierausweis bescheinigt sein. Hunde und Katzen bis zum 3. Lebensmonat benötigen keine Behandlung.
Frankreich (einschließlich Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique und Räunion)
EU-Bestimmungen
Es wird keine Sondergenehmigung mehr benötigt, wenn mit mehr als 5 Hunden nach Frankreich eingereist wird. Die Verbringung von Kampfhunden der 1. Kategorie nach Frankreich ist verboten und wird als Straftat bewertet. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. 2. Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der 2. Kategorie sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind, gehören ebenso zur 2. Kategorie, benötigen aber kein Stammbuch. Hunde der 2. Kategorie müssen von einem Volljährigen an der Leine geführt werden sowie einen Maulkorb tragen. Die Hunde der 1. und 2. Kategorie dürfen nicht in Öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden. Tiere, die länger als 3 Monate bzw. dauerhaft bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden.
Griechenland
Nur EU-Bestimmungen
Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich)
EU-Bestinnumgen
Eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) wird weiterhin empfohlen, ist aber nicht mehr zwingend
vorgeschrieben. In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen: Pitbull-Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero.
Hier wird von "Typen" - und nicht von Rassen - gesprochen, da die genannten Hundetypen in Großbritannien nicht als Rassen anerkannt
werden. Bei Unsicherheit wird geraten, den Hund NICHT nach Großbritannien mitzunehmen.
Weitere Informationen unter: 00 44 / 870 / 241 17 10 oder http://www.defra.gov.uk/pets
Irland
Eine Einreise aus europäischen Ländern ist unter Einhaltung des PETS möglich (siehe Vereinigtes Königreich). Informationen
unter: Botschaft Irland, Tel.: 00 49 / (0)30 / 22 07 20, www.agriculture.gov.ie / pets /
Italien
EU-Bestimmungen
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen. Es ist verboten, Hunde und Katzen nach Italien zu bringen, die jünger als drei Monate sind und die keine Tollwut-Impfung erhalten haben. Dies gilt sowohl für die Einfuhr aus EU-Staaten als auch aus Nicht-EU-Staaten.
Lettland
Nur EU-Bestimmungen
Litauen
Nur EU-Bestimmungen
Luxemburg
Nur EU-Bestimmungen
Malta
Nur EU-Bestimmungen
Eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) wird weiterhin empfohlen, ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Niederlande
EU-Bestimmungen
Die Pitbull-Regelung wurde aufgehoben. Alle auffällig werdenden Hunde sollen zukünftig einem Verhaltenstest unterzogen werden - unabhängig vom Erscheinungsbild. www.niederlandeweb.de
Österreich
Nur EU-Bestimmungen
Polen
Nur EU-Bestimmungen
Portugal (einschließlich Festland, Azoren und Madeira)
EU-Bestimmungen
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen nicht in Restaurants, an Strände und in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Führen dürfen Hunde jedoch transportiert werden.
Rumänien
Nur EU-Bestimmungen
Schweden
EU-Bestimmungen
Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfielt, dass Hunde gegen Leptosphirose und Hundestaupe geimpft werden. Es besteht Leinenpflicht. Welpen und Jungkatzen unter 3 Monaten dürfen nicht eingeführt werden. Es gibt keine Einreiseverbote für spezifische Rassen. Für die Einfuhr verschiedener Haustiere gilt, dass höchstens fünf Tiere gleichzeitig eingeführt werden (z.B. zwei Hamster und drei Kaninchen oder vier Vögel und ein Hund).
Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft, Tel.: 00 46 / 771 / 22 32 23, www.sjv.se
Slowakische Republik
Nur EU-Bestimmungen
Leinenpflicht und Hundeverbot werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Slowenien
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht.
Spanien (einschließlich Festland, Baleraren, Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla)
EU-Bestimmungen
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen. Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden. Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als drei Monate alt sind, dürfen nicht nach Spanien einreisen.
Tschechische Republik
EU-Bestimmungen
Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Ungarn
EU-Bestimmungen
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. So genannte Kampfhunde (Bullterrier, Pitbull, Amerikanischer Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog, sowie Mischlinge der oben aufgeführten Rassen) dürfen nicht eingeführt werden.
Zypern
EU-Bestimmungen
Die Einfuhr von Tieren unter 111 Tagen Lebensalter ist nicht gestattet. Die Einfuhr von folgenden Hunderassen ist nicht gestattet, ungeachtet deren Herkunft: American Pitbull-Terrier oder Pitbull-Terrier, Japanese Tosa oder Tosa Inu, Dogo Argentino oder Argentinian Mastiff und Fila Brasileiro oder Brazilian Mastiff.
Bitte beachten: Mindestens 48 Stunden vor Ankunft des Tieres in Zypern ist das Veterinäramt unter Angabe von Ankunftsdatum, Flugverbindung und Name des Tierhalters unter einer der folgenden Kontaktadressen durchzugeben:
Fax: 00 357 / 22 / 80 51 74, e-Mail: animal.health@vs.moa.gov.cy, www.mfa.gov.cy
EU-Verordnung 998 / 2003 - Gelistete
Drittländer (Anhang II, Teil B, Abschnitt 2)
Die Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 enthält in Anhang II, Teil B, Abschnitt 2 folgende Länder: Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung). Eine Einreise von Welpen, die jünger sind als 3 Monate, ist nur mit Einfuhrgenehmigung möglich, die rechtzeitig vor der Einreise beantragt werden sollte.
Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:
- Andorra - Norwegen
- Island - San Marino
- Liechtenstein - Schweiz
- Kroatien - Vatikanstadt
- Monaco
Island
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Imports von Tieren sind in Island äußerst streng. Importgenehmigungen werden nur auf Empfehlung des Leiters des Veterinäramtes und unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Tier nach Ankunft in Island für eine Dauer von mehreren Monaten in völliger Isolation von anderen Tieren (Quarantäne) gehalten werden muss. Aus diesem Grund wird Touristen und Personen, die sich nur kurze Zeit in Island aufhalten, grundsätzlich keine Genehmigung erteilt. Weitere Informationen:
The Ministry of Fisheries and Agriculture, Skulagata 4, 150 Reykjaväk, Iceland,
Tel.: 00 354 / 545 83 00, Fax: 00 354 / 552 11 60, e-Mail: postur@slr.stjr.is, http://eng.sjavarutvegsraduneyti.is/
Norwegen
http://www.mattilsynet.no
Tollwutimpfung
Die Einreise ist seit 1.1.2012 analog zu den EU-Richtlinien geregelt: Tollwutimpfung im
Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers, bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor
Einfuhr. Es ist keine Antikörperbestimmung mehr erforderlich.
Behandlung gegen Bandwurmbefall (Echinokokkose)
Hunde und Katzen müssen unter tierärztlicher Aufsicht mit einer ausreichenden Dosis
eines Bandwurmmittels, das z.B. Praziquantel enthält, frühestens 10 Tage vor der Ankunft
in Norwegen entwurmt werden. Diese Behandlung muss innerhalb von 7 Tagen nach der
Ankunft wiederholt werden. Beide Behandlungen, sowie der Name und die Dosierung des
Mittels müssen im Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden.
Heimtierausweis
Das Tier muss von einem Ausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren
ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt
ist und der Tollwutimpfungen, Antikörperwerte und Bandwurmbehandlungen bescheinigt.
Grenzkontrolle
Hunde, Katzen und Frettchen, die aus EU-Ländern (außer Schweden) nach Norwegen verbracht
werden, müssen zusammen mit der für die Einreise erforderlichen Dokumenten bei
der Ankunft an der Grenze dem Zoll vorgestellt werden (rote Zone).
Verbotene Hunde
Das Halten, Züchten und Einführen gefährlicher Hunde sind verboten, ebenso die Einfuhr
von Sperma oder Embryos gefährlicher Hunde.
Hunde der folgenden Typen sind als gefährlich anzusehen, ebenso Kreuzungen aus einer
oder mehrerer dieser Rassen, ohne Rücksicht auf die Anteile der jeweiligen Rassen: Pitbull-
Terrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila brasileiro, Toso inu, Dogo argentino. Als
gefährlich sind außerdem Hunde oder Hundetypen anzusehen, die aus einer Kreuzung von
Hund und Wolf hervorgegangen sind, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Wolfanteil.
http://www.mattilsynet.no
Kroatien
Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw.
deren Besitzer sich vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der
Einreise in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren tätowierten Nummer
gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss. Vom Tierarzt ist eine
Bestätigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende
Meldepflichtige Krankheiten besteht und dass das Tier nicht aus einem Land stammt, in
dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden können.
Es ist ein internationales Reisedokument mitzuführen, das von einem ermächtigten Tierarzt
ausgestellt ist und mit dem eine Impfung oder Auffrischungsimpfung gegen Tollwut gemäß
den Empfehlungen des Erzeugerlabors bescheinigt wird. Die Impfung erfolgt bei dieser
Tierart mit einem inaktivierten Impfstoff mit mindestens einer Antigeneinheit pro Dosis
(WHO-Standard) und darf im Falle der ersten primären Impfung nicht weniger als 30 Tage
zurückliegen. Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es
sei denn, sie sind aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw.
antrainierten Verhaltensweisen gefährlich für die Sicherheit der Menschen. Für folgende
Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier,
Pitbull-Terrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer
Kampfhund, großer Japanischer Spitz, Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.
Schweiz
Die Einreise ist seit 2007 analog zu den EU-Richtlinien geregelt: Tollwutimpfung im Einklang
mit den Empfehlungen des Herstellers, bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr.
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in die Schweiz ist
verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht.
Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Urlaubsgemeinde in der Schweiz nach speziellen kantonalen
oder kommunalen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht!
Bei Einreise aus anderen Ländern als Deutschland erhalten Sie zusätzliche Informationen unter:
www.bvet.admin.ch.
Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil C)
In Anhang II, Teil C werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren
Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren
Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 10 der Verordnung 998 / 2003
beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, die folgenden Länder sind derzeit
aufgeführt:
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Aruba
- Ascension
- Australien
- Bahrain
- Barbados
- Belarus
- Bermuda
- Bosnien und Herzegowina
- Britische Jungferninseln
- Chile
- Falklandinseln
- Fidschi
- Französisch-Polynesien
- Hongkong
- Jamaika
- Japan
- Kaimaninseln
- Kanada
- Malaysia
- Mauritius
- Mayotte
- Mexiko
- Montserrat
- Neukaledonien
- Neuseeland
- Niederländische Antillen
- Rumänien
- Russische Föderation
- Singapur
- St. Helena
- St. Kitts und Nevis
- St. Pierre und Miquelon
- St. Vincent und die Grenadinen
- Taiwan
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Wallis und Futuna
Wer in diese Länder reist, sollte die Einreisebestimmungen bei Anreise berücksichtigen (einige
Länder sind nachfolgend aufgeführt, ansonsten geben auch hier Botschaften / Konsulate Auskunft).
Wer aus diesen Ländern Tiere einführt / zurückbringt, benötigt eine Veterinärbescheinigung
gemäß Entscheidung 2004 / 824 / EG (zu finden unter www.verbraucherministerium.de),
ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln.
Australien
Strenge Bestimmungen: 1. Hunde und Katzen müssen sich mind. die letzten 6 Monate
vor Einreise kontinuierlich im Exportland aufgehalten haben, 2. Mindestalter 6 Monate,
3. ISO Microchip, 4. Nicht länger als 3 Wochen trächtig und keine Saugwelpen,
5. Einkreuzungen mit Wildtieren (z.B. Wolf) verboten, es sei denn, es sind seither mehr als
5 Generationen mit Haustieren reingezüchtet, 6. Tollwutimpfung, Blutprobe und Titerbestimmung
> 0,5 IU/ml frühestens 60 Tage und längstens 12 Monate vor Einreise. Einreisegenehmigung
beantragen und mindestens 30 Tage Quarantäne bei Einreise aus EU-Ländern.
Da das Tier frühestens 180 Tage nach der Titerbestimmung die Quarantäne verlassen darf,
ist eine Wartezeit von 150 Tagen nach der Titerbestimmung anzuraten, um die Quarantänedauer
auf die Mindestdauer von 30 Tagen zu beschränken. Bei Erstimpfung gegen
Tollwut darf frühestens nach 4 Wochen die Titerbestimmung durchgeführt werden. Dogo
Argentino, Fila Brazileiro, Tosa-Inú, Pitbull-Terrier, American Pitbull oder Presa Canaria dürfen
nicht einreisen. Australien erlaubt die Einfuhr von Hunden und Katzen nur über folgende
Flughäfen: Sydney (New South Wales), Melbourne (Victoria), Perth (Western Australia).
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.affa.gov.au oder www.aqis.gov.au
Russische Föderation
Es muss ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das nicht älter als
10 Tage ist. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine im Impfpass eingetragene gültige
Tollwutimpfung. Die Tollwutimpfung muss vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten
erfolgt sein.
USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf
den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor
der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder
halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S.-Public-Health-Service-Behörde
für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als
12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig,
wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von
4 Tagen und spätestens 10 Tage nach Grenzübertritt geimpft wird und an dem es 30 Tage
eingesperrt verbleiben muss. Fand die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise statt,
muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben,
bis nach der Impfung 30 Tage vergangen sind. Welpen, die jünger als 12 Wochen
sind, können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss
dann in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach
erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.
Nicht gelistete Drittländer
Für alle Länder, die nicht in den Anhängen zur EU-Verordnung 998 / 2003 aufgeführt werden, gelten
besondere Anforderungen. Eine Einreise mit dem Tier in eines dieser Länder ist dabei meist nicht
aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland ist aber erschwert. Neben Chip / Tätowierung,
nachgewiesener und gültiger Tollwutimpfung, die in dem EU-Pass oder einer Veterinärbescheinigung
dokumentiert ist, ist auch ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor erforderlich
(Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur
Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Für Jungtiere
ergibt sich dadurch eine frühestmögliche Einreise mit 7 Monaten. Da dies für Urlaubsländer wie
Ägypten, Türkei, Marokko, Thailand, Tunesien und viele andere gilt, sollten Sie auch keine
Fund-, Hotel- oder Strandtiere mitnehmen!
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht
gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung
mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert
ist. Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Anderenfalls
gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.
Serbien
Bei der Einfuhr aus der EU ist eine internationale tierärztliche Bescheinigung (Attest)
erforderlich oder ein Impfpass in dem bescheinigt wird, dass:
a) die Tiere dauernd mit einem Mikrochip nach ISO Standard 11784 und 11785 oder
mit einer sichtbaren Tätowiernummer versehen sind.
b) die Tiere, die älter als 3 Monate sind, gegen Tollwut geimpft worden sind und dass
seit der Impfung mindestens 21 Tage vergangen sind. Die Impfung und Auffrischungsimpfung
sollen gemäß der Empfehlung des Impfstoff-Herstellers durchgeführt werden.
Tiere, die jünger als 3 Monate sind und gegen Tollwut nicht geimpft wurden, können
eingeführt werden, wenn:
a) man aufgrund der vorgelegten Dokumentation feststellen könnte, dass die Tiere
von Geburt an ihren Wohnsitz nicht gewechselt haben und nicht im Kontakt mit wilden
Tieren waren, die mit Tollwut angesteckt sein könnten.
b) sie mit ihrer Mutter eingeführt werden, von der sie noch abhä¤ngig sind.
Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter
als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe,
Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen
müssen in den Impfpass des Tieres eingetragen sein. Die Gültigkeit zuvor gemachter
Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein
tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei
den Amtstierürzten am Zoll vorgelegt werden.